Warum Sie eine Genehmigung brauchen
Nach Angaben der Stadt Stuttgart ist es ohne Genehmigung nicht erlaubt, Parkplätze zu reservieren, etwa durch aufgestellte Mülltonnen. Andere Verkehrsteilnehmer müssen solche Absperrungen nicht beachten. Für ein Halteverbot zum Be- und Entladen am alten und am neuen Wohnort brauchen Sie eine verkehrsrechtliche Anordnung.
Zuständige Stelle und Vorlaufzeit
Zuständig ist das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Stuttgart, dort das Team Baustellen Stadtbezirke. Die Stadt verlangt, dass der Antrag mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Umzugstermin gestellt wird. Wegen hoher Auslastung kann die Bearbeitung dauern. Planen Sie also lieber mehr Vorlauf ein.
Die Behörde prüft, ob die gewünschte Zone eingerichtet werden kann. Beantragen Sie die Zone für beide Adressen, wenn auch am Zielort ein Fahrzeug anfahren muss.
So läuft der Antrag ab
Der Antrag kann online über das Serviceportal Baden-Württemberg gestellt werden. Dafür benötigen Sie in der Regel ein persönliches Servicekonto. Auf der Seite der Stadt stehen außerdem Formulare als PDF bereit.
- Antrag auf Aufstellen oder Befreiung von Haltverboten
- Hinweise und Bedingungen für Haltverbotszonen
- Anlage 1: Bestätigung der für die Verkehrssicherung verantwortlichen Person
Kosten
Für die Sondernutzung des Verkehrsraums erhebt die Stadt eine Gebühr, die im Einzelfall berechnet wird. Für Umzüge liegt sie laut Stadt in der Regel zwischen 30 und 100 Euro, je nach Zeitraum und Umfang. Hinzu kommen die Kosten für das Aufstellen der Schilder, wenn Sie dies von einer Firma erledigen lassen. Diese erfragen Sie beim jeweiligen Anbieter.
Schilder aufstellen: Fristen und Pflichten
Die Schilder müssen mindestens drei volle Kalendertage vor der Nutzung aufgestellt werden, mit einem Zusatzzeichen für Beginn und Ende der Geltung. Gilt das Halteverbot auch für einen Seitenstreifen oder eine Parkbucht, ist ein weiteres Zusatzzeichen nötig.
Notieren Sie beim Aufstellen schriftlich die Kennzeichen aller Fahrzeuge, die dort ordnungsgemäß parken. Das ist wichtig, falls später abgeschleppt werden muss. Wer die Schilder nicht selbst aufstellen möchte, kann damit eine Fachfirma beauftragen, zum Beispiel das Umzugsunternehmen.
Abschleppen und Sonderfälle
Steht am Umzugstag trotz Schildern ein Fahrzeug im Bereich, kann es abgeschleppt werden. Die Kosten trägt der Fahrzeughalter. Kostenpflichtiges Abschleppen ist laut Stadt erst ab dem vierten Tag nach dem Aufstellen der Schilder zulässig. Wird die 72-Stunden-Frist nicht eingehalten, tragen nach der Rechtsprechung die Kosten die Inhaber der Genehmigung. Die Liste mit den Kennzeichen geben Sie dann beim zuständigen Abschleppwesen ab.
Gilt am Ort ein absolutes Halteverbot oder eine Fußgängerzone, brauchen Sie eine Ausnahmegenehmigung. In eingeschränkten Haltverboten darf be- und entladen werden, solange es keine Verzögerung verursacht.
Praktische Hinweise zur Planung
Überlegen Sie vor dem Antrag, wo das Umzugsfahrzeug stehen soll und wie lang die Zone sein muss. Nach den Angaben der Stadt sollten Sie im Antrag den gewünschten Bereich möglichst genau beschreiben, also Straße, Hausnummer und bei Bedarf eine Skizze. Die Länge richtet sich in der Regel nach dem Umzugsfahrzeug. Nennen Sie außerdem Datum und Zeitraum realistisch, damit die Zone nicht zu knapp bemessen ist.
Wenn Sie ein Umzugsunternehmen beauftragen, klären Sie vorab, wer den Antrag stellt und wer die Schilder aufstellt. Fragen Sie auch, ob die Kosten dafür im Angebot enthalten sind. Wird der Antrag abgelehnt oder bleibt offen, ist es sinnvoll, bei der Stadt nachzufragen, statt am Umzugstag auf eine Genehmigung zu hoffen. Das Team Baustellen Stadtbezirke ist unter 0711 21691138 erreichbar, die Bürgerberatung unter 115.
Unterstützung durch FLOW
Planen Sie einen Umzug in oder aus Stuttgart? FLOW besichtigt kostenlos, nennt Ihnen vorab einen schriftlichen Festpreis und kann Ihnen bei der Planung des Umzugstags helfen.
Quellen: Stadt Stuttgart: Parkplatzabsperrung oder Halteverbotszone für Umzug beantragen. Stand: Oktober 2026. Angaben ohne Gewähr, bitte im Einzelfall bei der zuständigen Stelle prüfen.
